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Josephine auf dem Altar. Einfach göttlich!

Das Landgericht Köln hat in der letzten Woche das erstinstanzliche Urteil gegen die ehemalige Femen-Aktivistin Josephine Witt für ihren Sprung auf den Altar während der Weihnachtsmesse 2013 in zweiter Instanz bestätigt und sie wegen „Störung der Religionsausübung“ veruteilt. Ich empfinde dieses Urteil als Skandal!

Sicher kann man darüber streiten, ob Frau Witts Art des Protestes objektiv betrachtet geeignet war, um auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Ich fand es sehr kreativ und habe damit kein Problem, aber, wie gesagt, darüber kann man geteilter Meinung sein. Nein, was ich als skandlös empfinde, ist, dass der Tatbestand „Störung der Religionsausübung“ als Straftat geahndet und sogar als Offizialdelikt verfolgt wird, d. h. die Staatsanwaltschaft nimmt Ermittlungen auf, auch ohne dass es einer Anzeige bedarf!

Religionsausübung ist definitiv Privatsache. Wie kann es sein, dass der (angeblich säkulare) Staat hier von Amts wegen Partei ergreift? Ich kann mir gut vorstellen, dass sich Gläubige von Frau Witts Aktion in ihren religiösen Gefühlen verletzt fühlen. Aber auch ich fühle mich regelmäßig in meinen weltanschaulichen Gefühlen verletzt, wenn sogenannte religiöse Würdenträger mit ihren nach meiner Auffassung infantilen Irrlehren Einfluss auf Politik und Gesellschaft nehmen. Ich empfinde sowohl den Anblick von religiösen Symbolen als Zumutung (egal ob Kruzifix, Kopftuch, Kippa etc.), wie auch die Allgegenwart sogenannter Gotteshäuser. Kein Strafrechtsparagraf schützt mich davor. So sollte es auch umgekehrt sein. Wenn sich jemand persönlich beleidigt fühlt, mag er meinethalben Anzeige erstatten. Auch kann der Kardinal als Hausherr des Kölner Doms jederzeit gegen einen Störenfried wegen Hausfriedensbruchs vorgehen. Das Strafgesetzbuch gibt das her. Aber ein Straftatbestand „Störung der Religionsausübung“, noch dazu als Offizialdelikt, hat in der heutigen Zeit im Strafgesetzbuch nichts verloren.

Es wird allerhöchste Zeit, den Strafrechtsparagraphen 167 in Gänze anzugreifen und ihn und seinen ebenso antiquierten Artgenossen, den sogenannten „Blasphemieparagrafen“ 166, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ich kann mir nur wünschen, Frau Witt möge die Kraft finden, den Instanzenweg weiterzugehen. Sie verdient für ihre Standhaftigkeit die Solidarität und Unterstützung der freidenkenden Gesellschaft!

 

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